§ 22a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [30. Dezember 1999]
    1§ 22a. Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.