§ 202 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900][1. Oktober 1879]
§ 202 § 202
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. (1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind: (2) Feriensachen sind:
1. Strafsachen; 1. Strafsachen;
2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen; 2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
3. Meß- und Marktsachen; 3. Meß- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 4. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten;
5. Wechselsachen; 5. Wechselsachen;
6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. 6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende. (3) [1] Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 202.
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
  • 1. Strafsachen;
  • 2. Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
  • 3. Meß- und Marktsachen;
  • 4. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
  • 5. Wechselsachen;
  • 6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die gleiche Befugniß hat vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.

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