§ 191a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 2005–1. Juli 2014]
1§ 191a.
(1) 2[1] Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. [2] Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
3(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
Anmerkungen:
1. 1. August 2002: Artt. 20 Nr. 5, 34 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
2. 1. April 2005: Artt. 15c Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. April 2005: Artt. 15c Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 191a GVG

§ 191 GVG

§ 191a GVG

§ 192 GVG