§ 184b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. April 2025]
    1§ 184b. 
        
            (1) [1] Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn
                
        - 1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist,
- 2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und
- 3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
            (2) [1] Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. [2] Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2025: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.