§ 175 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[24. April 1888–1. April 1924]
1§ 175.
(1) [1] Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, welcher die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. [3] Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt.
(2) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] Gegen denselben findet Beschwerde statt. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 24. April 1888: Art. I des Gesetzes vom 5. April 1888, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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