§ 172 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 172. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, eine Gefährdung der Sittlichkeit oder [die] Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 172 GVG

§ 171b GVG

§ 172 GVG

§ 173 GVG