§ 171 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1992]
1§ 171.
(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche eingeleiteten Verfahren (§§ [664], [679] der Civilprozeßordnung) ist die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden.
(2) Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung (§§ [645 bis 663], [675 bis 678] der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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