§ 167 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 167 § 167
(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen. (1) Die Sicherheitsbeamten eines [deutschen Landes] sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen [deutschen Landes] fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen. (2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des [Landes], in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 167.
(1) Die Sicherheitsbeamten eines [deutschen Landes] sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen [deutschen Landes] fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des [Landes], in welchem er ergriffen wurde, abzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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