§ 166 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1969]
§ 166 § 166
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. (1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
(2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung). (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung).
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 166.
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
(2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 11, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.

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