§ 154 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 154 § 154
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichs[minister der Justiz], bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [1] Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 154. [1] Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

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