§ 150 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1921][1. Oktober 1879]
§ 150 § 150
(1) [1] Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. [2] Für die Versetzung in den Ruhestand und das zu gewährende Ruhegehalt finden die Vorschriften des § 130 entsprechende Anwendung. (1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt.
(2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. (2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
[1. Oktober 1879–1. April 1921]
1§ 150.
(1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt.
(2) Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.

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