§ 148 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 148 § 148
(1) Der Oberbundesanwalt und die Bundesanwälte sind nichtrichterliche Beamte. (1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
(2) Zu diesen Ämtern sowie zu dem Amt eines Staatsanwalts können nur zum Richteramt befähigte Personen ernannt werden. (2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 148.
(1) Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
(2) Zu diesen Ämtern sowie [zu dem Amte eines Staatsanwalts] können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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