§ 140 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. April 1923][1. Oktober 1879]
§ 140 § 140
(1) Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) [1] Der Strafsenat, dem die erstinstanzlichen Strafsachen zugewiesen werden, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [2] [§ 23 Abs. 3 der Strafprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.]
[1. Oktober 1879–15. April 1923]
1§ 140. Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

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