§ 139 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 2009][1. Januar 1975]
§ 139 § 139
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) [1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. [2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. (2) [1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. [2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
[1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
1§ 139.
2(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
3(2) 4[1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 5[2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 31 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 9, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 31 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 31 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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