§ 138 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1922][1. Oktober 1879]
§ 138 § 138
(1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind. (1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
(2) Das Hauptverfahren findet vor einem der übrigen Strafsenate des Reichsgerichts statt. (2) Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt.
[1. Oktober 1879–1. August 1922]
1§ 138.
(1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
(2) Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt.

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