§ 137 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 137 § 137
Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es (1) Der erkennende Senat kann in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern.
erfordert. (2) Hält in einer Strafsache der Oberreichsanwalt aus diesen Gründen die Entscheidung durch den Großen Senat für erforderlich, so hat auf seinen Antrag der erkennende Senat die Verweisung auszusprechen.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 137.
(1) Der erkennende Senat kann in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern.
(2) Hält in einer Strafsache der Oberreichsanwalt aus diesen Gründen die Entscheidung durch den Großen Senat für erforderlich, so hat auf seinen Antrag der erkennende Senat die Verweisung auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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