§ 136 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 136 § 136
(1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen abweichen, so entscheidet im ersten Fall der Große Senat für Zivilsachen, im zweiten Fall der Große Senat für Strafsachen. (1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des großen Senats für Strafsachen abweichen, so entscheidet im ersten Falle der Große Senat für Zivilsachen, im zweiten Falle der Große Senat für Strafsachen.
(2) Die Vereinigten Großen Senate entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen, oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen, oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will. (2) Die vereinigten Großen Senate entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung der vereinigten Großen Senate abweichen will.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 136.
(1) Will in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des großen Senats für Strafsachen abweichen, so entscheidet im ersten Falle der Große Senat für Zivilsachen, im zweiten Falle der Große Senat für Strafsachen.
(2) Die vereinigten Großen Senate entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung der vereinigten Großen Senate abweichen will.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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