§ 129 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 129.
(1) [1] Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich [ihre] Voraussetzungen […] vorliegen, so hat der Präsident die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. [2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen.
(2) Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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