§ 127 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. April 1923–1. April 1924]
1§ 127.
(1) Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des Bundesraths von dem Kaiser ernannt.
(2) Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
2(3) [1] Das Dienstalter der Mitglieder des Reichsgerichts richtet sich nach der Ernennung. [2] Auf das Dienstalter ist die Zeit anzurechnen, die das Mitglied als Reichsanwalt, als Rechtsanwalt beim Reichsgericht oder als ordentlicher öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität tätig gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 15. April 1923: Artt. I Nr. 4, V Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1923.

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