§ 126 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 126.
(1) Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann [es] durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts seines Amts und seines Gehalts für verlustig erklärt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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