§ 119 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2022][18. Juli 2018]
§ 119 § 119
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) [1] In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. [2] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) [1] In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. [2] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
(6) (weggefallen) (6) (weggefallen)
[18. Juli 2018–1. Januar 2022]
1§ 119.
2(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
  • 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
    • a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
    • b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
  • 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
3(3) [1] In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. [2] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
4(4) (weggefallen)
5(5) (weggefallen)
6(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 6, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 14 Buchst. a, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
3. 18. Juli 2018: Artt. 1, 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
4. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 14 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 14 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 14 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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