§ 103 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 103 | § 103 | 
| Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch [nach] § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den [Vorschriften] der §§ [94], [95] vor die Kammer für Handelssachen gehört. | Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen der §§ [94], [95] vor die Kammer für Handelssachen gehört. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 103. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen der §§ [94], [95] vor die Kammer für Handelssachen gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.