§ 101 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 101 § 101
(1) [1] Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. [2] Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. [3] § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig.
(2) [1] Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Über den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 101.
(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig.
(2) Über den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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