§ 91 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 91.
(1) [1] Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. [2] Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. [3] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuche zu vermerken.
(4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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