§ 81 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. September 2009][1. Januar 2005]
§ 81 § 81
(1) [Ü]ber Beschwerden [entscheidet] bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof […] ein[…] Civilsenat. (1) [Ü]ber Beschwerden [entscheidet] bei den Landgerichten […] eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof […] ein[…] Civilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
(4) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (4) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
[1. Januar 2005–1. September 2009]
1§ 81.
2(1) [Ü]ber Beschwerden [entscheidet] bei den Landgerichten […] eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof […] ein[…] Civilsenat.
3(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
4(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
5(4) [1] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
3. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
4. 1. Januar 2005: Artt. 5 Nr. 1, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2005: Artt. 5 Nr. 2, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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