§ 78 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009]
1§ 78.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
[2] Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
2(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 8, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.

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