§ 7 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[9. Oktober 2013]
1§ 7.
(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Rechte belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) 2[1] Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 3[2] In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. 4[3] Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.
5(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. [2] Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 6, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
3. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
4. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
5. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.

Umfeld von § 7 GBO

§ 6a GBO

§ 7 GBO

§ 8 GBO