§ 40 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 40.
(1) Ist [die Person], [deren] Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so [ist] die Vorschrift des § [39] Abs. 1 [nicht anzuwenden], wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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