§ 136 GBO. Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009]
1§ 136. Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt.
(1) [1] Ein mittels Datenfernübertragung als elektronisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet hat. [2] Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elektronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt werden. [3] § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. [4] Die Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist dem Absender unter Angabe des Eingangszeitpunkts unverzüglich zu bestätigen. [5] Die Bestätigung ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.
(2) [1] Für den Eingang eines Eintragungsantrags, der als elektronisches Dokument auf einem Datenträger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3. [2] Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.
(3) [1] Elektronische Dokumente können nur dann rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen, wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind. [2] Ist ein Dokument für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet, ist dies dem Absender oder dem Einreicher eines Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.