§ 71 FamFG. Frist und Form der Rechtsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 71. Frist und Form der Rechtsbeschwerde.
(1) [1] Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [2] Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
  • 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
[3] Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. [4] Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. [2] Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. [3] § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
  • 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
    • a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
    • b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 71 FamFG

§ 70 FamFG. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71 FamFG. Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72 FamFG. Gründe der Rechtsbeschwerde