§ 474 FamFG. Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 474. Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine. Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 471 und 472 gegeben sind.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 474 FamFG

§ 473 FamFG. Vorlegung der Zinsscheine

§ 474 FamFG. Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 475 FamFG. Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit