§ 441 FamFG. Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 441. Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. [1] Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. [2] Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 441 FamFG

§ 440 FamFG. Wirkung einer Anmeldung

§ 441 FamFG. Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

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