§ 434 FamFG. Antrag; Inhalt des Aufgebots

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 434. Antrag; Inhalt des Aufgebots.
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
  • 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
  • 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
  • 3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 434 FamFG

§ 433 FamFG. Aufgebotssachen

§ 434 FamFG. Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 435 FamFG. Öffentliche Bekanntmachung