§ 41 FamFG. Bekanntgabe des Beschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 41. Bekanntgabe des Beschlusses.
(1) [1] Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. [2] Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) [1] Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. [2] Dies ist in den Akten zu vermerken. [3] In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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