§ 353 FamFG. Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [17. August 2015]
    1§ 353. Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen. 
        
            2(1) [1] Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. [2] Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. [3] Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. [4] Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
- 3. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. b, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
- 4. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.