§ 336 FamFG. Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 336. Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 336 FamFG

§ 335 FamFG. Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

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§ 337 FamFG. Kosten in Unterbringungssachen