§ 301 FamFG. Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 301. Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit.
(1) 2[1] Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. [2] Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
3(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 32 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 32 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 301 FamFG

§ 300 FamFG. Einstweilige Anordnung

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