§ 264 FamFG. Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Mai 2013][1. September 2009]
§ 264. Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen § 264. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) [1] In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. [2] Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (1) [1] In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen. (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
[1. September 2009–1. Mai 2013]
1§ 264. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) [1] In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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