§ 214 FamFG. Einstweilige Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [15. Oktober 2016]
    1§ 214. Einstweilige Anordnung. 
        
            (1) [1] Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. [2] Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
        
        
            2(2) [1] Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. [2] Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. [3] Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 15. Oktober 2016: Artt. 2 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.