§ 211 FamFG. Örtliche Zuständigkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. September 2009]
    1§ 211. Örtliche Zuständigkeit. Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
        
- 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
 - 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
 - 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.