§ 158b FamFG. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2021]
1§ 158b. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands.
(1) [1] Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. [2] Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. [3] Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. [4] Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(2) [1] Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. [2] Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
(3) [1] Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. [2] Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. [3] Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.

Umfeld von § 158b FamFG

§ 158a FamFG. Eignung des Verfahrensbeistands

§ 158b FamFG. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

§ 158c FamFG. Vergütung; Kosten