§ 142 FamFG. Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 142. Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags.
(1) [1] Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. [2] Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
(2) [1] Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. [2] Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. [3] Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
2(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 4, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

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