§ 72 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. September 2004]
1§ 72.
(1) [1] Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2[2] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. 3[3] Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
4(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. [2] § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. [2] Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagrücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. September 2004: Artt. 7 Nr. 0a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 30. Dezember 1993: Artt. 29 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.

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