§ 4 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 4.
(1) [1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. [2] Von der Ernennung eines Senatspräsidenten kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Finanzrichtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Finanzrichter nicht mit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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