§ 30 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1975]
1§ 30.
2(1) [1] Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 3[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1975: Artt. 115 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 115 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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