§ 126a FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001]
1§ 126a. [1] Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [3] Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. [4] § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

Umfeld von § 126a FGO

§ 126 FGO

§ 126a FGO

§ 127 FGO