§ 122 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[30. Dezember 1993]
1§ 122.
(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.
(2) 2[1] Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. [2] Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. [3] Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. [4] Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 30. Dezember 1993: Artt. 29 Nr. 3, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.

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