§ 39 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[25. April 2006]
1§ 39. Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurechte belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.
Anmerkungen:
1. 25. April 2006: Artt. 138 Nr. 6, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.

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