§ 95b EnWG. Strafvorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [30. Juli 2016] | [12. Dezember 2012] | 
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| § 95b. Strafvorschriften | § 95b. Strafvorschriften | 
| Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | 
| 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder | |
| 2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. | eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. | 
    [12. Dezember 2012–30. Juli 2016]
    1§ 95b. Strafvorschriften. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Dezember 2012: Artt. 2 Nr. 14, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.