§ 78 EnWG. Frist und Form
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
    [29. Dezember 2023]
    1§ 78. Frist und Form. 
        
            (1) 2[1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. 3[3] (weggefallen)
        
        (2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
        
            (3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
        
        
            (4) [1] Die Beschwerdebegründung muss enthalten
                
        
    
- 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
 - 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 2. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 67 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 3. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 67 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 4. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 67 Buchst. b, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
 - 5. 1. Juni 2007: Artt. 7 Abs. 14, 8 des Gesetzes vom 26. März 2007.